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Satzung Bienenzuchtverein

V e r e i n s s a t z u n g

Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bienenzuchtverein Simbach am Inn e.v. Er hat seinen Sitz in 84359 Simbach am Inn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes bayerischer Imker e.v. (lvbi), dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der kultur? und Wildpflanzen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

A) Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei der jugend? und erwachsenen- Bildung
B) Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der rein Zuchtbestrebungen
C) Verbesserung der Bienenweide
D) Bekämpfung von Bienenkrankheiten
E) Lehrbienenstand

§ 3

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Aufgenommene Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband bayerischer Imker e.v. (lvbi). Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom lvbi ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des lvbi maßgebend.

§ 5

Rechten und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden. Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahräsbeitrag zu zahlen.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:

A) Tod
B) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
C) Austritt. Der austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu erklären.
D) Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hier zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die rechte des Mitglieds.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung Nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7

Organ des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen aufgaben zählen insbesondere die

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung Sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der Vorstand tagt nach bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 bgb) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende: beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung veräußert oder belastet werden. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.


Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

A) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
B) jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.
Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagessordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1.Vorsitzenden eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit.

Beschlusse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4?mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige stimmen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem
§ 9
Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die Mietgliederversammlung ist zuständig für:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
Entgegennahme des Kassenberichts
Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
Entlastung des Vorstands
Behandlung der eingereichten Anträge
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern § 6 d)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer.

§ 10

Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen: Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Satzung Belegstelle

Niederbayerische Züchtergemeinschaft

Staatlich anerkannte Belegstelle 2-24/3 Schellenberg Simbach am Inn.

S a t z u n g e n

§ 1 Zweck der Zuchtgemeinschaft

Die Zuchtgemeinschaft hat den Zweck die Zuchtauslese und die Aufzucht von reinem CARNICA Linien mit möglichst großer Ertragsleistung und sonstigen besten Eigenschaften auf möglichst gesicherter und breiter Basis in Gemeinschaftsarbeit zu fördern.

§ 2 Name und Sitz der Zuchtgemeinschaft, Geschäftsjahr

(1) Die Zuchtgemeinschaft führt den Namen "Niederbayerische CARNICA Reinzuchtbelegstelle Schellenberg 2/4" und hat seinen Sitz in Kirchberg am Inn.
(2) Der Belegstellenbetrieb ist auf dem Gelände vom Lehrbienenstand (Verein) Simbach am Inn. Es besteht ein Pachtvertrag
(3) Für den Belegstellenbetrieb wurde ein Reinzuchtgürtl von 10 km geschaffen.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt mit der jährlichen Mitgliederhauptversammlung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Unterzeichnung auf der Mitgliederliste und der damit verbundenen einmaligen Aufnahmegebühr von DM 25 = 13 Euro
(2) Die Aufnahmegebühr kam auf Antrag bei der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit geändert werden.
(3) Beim Erlöschen der Mitgliedschaft kommen geleistete Grundgebühren nicht zur Rückerstattung.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliederschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch einen Ausweiß (Karte) von der Zuchtgemeinschaft bestätigt.
(2) Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist nur an Ehegatten und Kindern möglich.
(3) Die Mitgliedschaft endet a) durch Kündigung seitens des Mitgliedes. b) durch Ausschluss, den der Vorstand vollzieht, wenn das Mitglied grob bzw. beharrlich gegen die Belegstellenordnung und Satzung verstößt. c) durch Ableben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Allen ordentlichen Mitglieder werden in einer Saison drei Jungköniginnen gebührenfrei zur Aufstellung zugelassen.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, zu den festgesetzten Zeiten ihre Schutzkästen und Begattungseinheiten auf der Belegstelle aufzustellen.
a) nach Angabe der Anzahl beim Belegstellenwart
b) nach Kontrolle auf Drohnenfreiheit. Ist diese nicht gegeben, kann die Aufstellung verweigert werden.
c) nach dem vom Belegstellenwart zugewiesenen Stelle.
d) nach Abgabe einer Aufstellungsgebühr, die bei der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(3) Die Beschickung und Abholung der Begattungseinheiten soll im Beisein oder im Einvernehmen des Belegstellenwartes zu erfolgen.
(4) Bienenkrankheiten im Belegstellenkreis obliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Schadensansprüche gegen die Zuchtgemeinschaft sind ausgeschlossen.

§ 6 Pflichten bei der Aufführung von Jungköniginnen durch Nichtmitglieder

(1) Nichtmitglieder können auf der Belegstelle Schellenberg Königinnen zur Begattung aufstellen, wenn ihnen vorher vom Belegstellenwart dafür die Genehmigung erteilt wurde.
(2) Die Belegstellenbedingungen sind nach §5/Abs. a, b, c, d, 3, 4, und 5 zu befolgen.

§ 7 Organe der Zuchtgemeinschaft

Die Organe der Zuchtgemeinschaft sind:
1. der Vorstand
2. die Rechnungsprüfer
3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Zuchtobmann
d) dem Belegstellenwart
e) dem Belegstellenwart Stellvertreter.
f) dem Schriftführer und Kassier.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange an Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Zuchtgemeinschaft. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Mitgliederbeschlüsse.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 9 Der Zuchtobmann

(1) Der Zuchtobmann der Belegstelle hat die Zuchtzentrale zu leiten und Vorschläge in allen züchterischen Angelegenheiten zu erarbeiten.

§ 10 Der Belegstellenwart

Der Belegstellenwart hat folgende Aufgaben:

(1) Er oder dessen Stellvertreter ist in der Saisonzeit an festgesetzten Tagen und Tageszeiten auf der Belegstelle anwesend.
(2) Im Einvernehmen mit dem Lehrbienenstand ? Betrieb ist er für die Aufstellung und Aufzeichnungen der Begattungseinheiten zuständig.
(3) Seine Anordnungen sind auf der Belegstelle bindend Folge zu leisten.

§ 11 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen den Vorstand nicht angehören.
(3) Den Rechnungsprüfer obliegt die laufende Kassakontrolle und die Überprüfung des Kassenberichtes. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(4) Sie sind insbesondere auch berechtigt in ihrem Bereich zu den Fragen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Kassengebarung Stellung zu nehmen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
(2) Alle Vorstandsmitglieder, die mit Aufgaben betraut sind, haben jeder ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 11) stattzufinden.
(4) An den Mitgliederversammlungen sind alle Belegstellenbenützer teilnahmeberechtigt,
jedoch sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe einer vom Vorstand zu erstellenden Tagesordnung zu erfolgen. Jedes Mitglied ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
(2) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Stimmabgabe kann durch ordentliche Mitglieder nur persönlich erfolgen, eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.
(4) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen mit der Mitgliedskarte.
(6) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung kann die Vorstandschaft nach (§8) Abs./, a, b, c, d, e in geheimer Wahl. gewählt werden.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 15 Vermögen

(1) Die erworbenen Anteile der ordentlichen Mitglieder werden auf 5 Anteile
(DM 25 ) gleichgestellt. Jeder Mehranteil wird nach Übernahme der neuen Satzung ausbezahlt.
(2) Alle Beiträge Einnahmen und Mittel des Vereines werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Zuchtgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 Auflösung der Zuchtgemeinschaft

(1) Die Auflösung der Zuchtgemeinschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Erlöschen der Zuchtgemeinschaft, fällt das Vermögen der Gemeinschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Bienenzuchtverein Simbach.

§ 17 Schlussbestimmung

Alle in diesen Satzungen verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten im Sinne des Gleichverhandlungsgesetzes gleichzeitig für weibliche und männliche Organverwalter.

Kirchberg am Inn, 2.April 1999, Bandat









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