Satzung Bienenzuchtverein
V e r e i n s s a t z u n g
Name und Sitz, Gesch ftsjahr
Der Verein f hrt den Namen
Bienenzuchtverein Simbach am Inn e.v. Er hat seinen Sitz in 84359 Simbach am Inn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes bayerischer Imker e.v. (lvbi), dessen Satzung f r den Verein rechtsverbindlich ist.
Das Gesch ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die F rderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Best ubung
der kultur? und Wildpflanzen.
Der Verein verfolgt ausschlie lich und unmittelbar gemeinn tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbeg nstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
A) Beratung und Unterst tzung der Imker ber zeitgem e Bienenzucht, Mitwirkung bei der jugend? und erwachsenen- Bildung
B) F rderung der Zuchtma nahmen, insbesondere der rein Zuchtbestrebungen
C) Verbesserung der Bienenweide
D) Bek mpfung von Bienenkrankheiten
E) Lehrbienenstand
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Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos t tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d rfen nur f r die
satzungsm igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh ltnism ig hohe Verg tungen beg nstigt werden.
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Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder k nnen nat rliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bed rfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Vollj hrigkeit.
Aufgenommene Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband bayerischer Imker e.v. (lvbi). Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom lvbi ernannt. Bez glich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des lvbi ma gebend.
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Rechten und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen
in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beitr ge termingerecht zu leisten. Sie haben f r die
Erreichung des Satzungszweckes ( 2) zu wirken und sind an die satzungsgem en Beschl sse der Vereinsorgane gebunden. W hrend des Gesch ftsjahres
eintretende Mitglieder haben den vollen Jahr sbeitrag zu zahlen.
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Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
A) Tod
B) Verlust der Rechtsf higkeit bei juristischen Personen
C) Austritt. Der austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer K ndigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Gesch ftsjahres dem ersten
oder zweiten Vorsitzenden zu erkl ren.
D) Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder
Satzungsinhalte versto en hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages im r ckstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hier zu u ern.
Der Beschluss ber den Ausschluss ist mit Gr nden zu versehen und dem auszuschlie enden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die rechte des Mitglieds.
Gegen den Ausschlie ungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschlie ungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung dar ber einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlie ungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung Nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies
als unterwerfung unter den Ausschlie ungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
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Organ des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftf hrer und dem Kassier.
Der Vorstand ist f r alle Angelegenheiten des Vereins zust ndig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen aufgaben z hlen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung Sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausf hrung von Beschl ssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchf hrung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung ber Aufnahmeantr ge, Ausschl sse von Mitgliedern.
Der Vorstand tagt nach bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschl sse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gew hlt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist m glich.
Gesetzliche Vertreter des Vereins ( 26 bgb) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende: beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
Grundst cke k nnen jedoch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ver u ert oder belastet werden. Im Innenverh ltnis ist der
2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
A) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
B) j hrlich einmal, m glichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.
Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagessordnung sp testens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussf hig ist jede satzungsgem
berufene Mitgliederversammlung.
Au erordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gr nde verlangt.
Antr ge zur Mitgliederversammlung m ssen schriftlich, sp testens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1.Vorsitzenden eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ber die Behandlung dieser Antr ge mit einfacher Mehrheit.
Beschlusse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters. Satzungs nderungen und Beschl sse ber die Vereinsaufl sung bed rfen einer 3/4?mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Hierbei kommt es auf die abgegebenen g ltigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ung ltige stimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgef hrt werden, wenn dies von einem
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Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
ber die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschl sse ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Schriftf hrer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Die Mietgliederversammlung ist zust ndig f r:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
Entgegennahme des Kassenberichts
Entgegennahme des Berichts der Rechnungspr fer
Entlastung des Vorstands
Behandlung der eingereichten Antr ge
Festsetzung der Mitgliederbeitr ge
Entscheidung ber die Ausschlie ung von Mitgliedern 6 d)
Beschlussfassung ber nderung der Satzung und die Aufl sung des Vereins
Wahl des Vorstands und der beiden Kassenpr fer.
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Kassenpr fer
Die von der Mitgliederversammlung gew hlten zwei Kassenpr fer berwachen die Kassengesch fte des Vereins.
Eine berpr fung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen: ber das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
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Satzung Belegstelle
Niederbayerische Z chtergemeinschaft
Staatlich anerkannte Belegstelle 2-24/3 Schellenberg Simbach am Inn.
S a t z u n g e n
1 Zweck der Zuchtgemeinschaft
Die Zuchtgemeinschaft hat den Zweck die Zuchtauslese und die Aufzucht von reinem CARNICA Linien mit m glichst gro er Ertragsleistung
und sonstigen besten Eigenschaften auf m glichst gesicherter und breiter Basis in Gemeinschaftsarbeit zu f rdern.
2 Name und Sitz der Zuchtgemeinschaft, Gesch ftsjahr
(1) Die Zuchtgemeinschaft f hrt den Namen "Niederbayerische CARNICA Reinzuchtbelegstelle Schellenberg 2/4" und hat seinen Sitz in Kirchberg am Inn.
(2) Der Belegstellenbetrieb ist auf dem Gel nde vom Lehrbienenstand (Verein) Simbach am Inn. Es besteht ein Pachtvertrag
(3) F r den Belegstellenbetrieb wurde ein Reinzuchtg rtl von 10 km geschaffen.
(4) Das Gesch ftsjahr beginnt mit der j hrlichen Mitgliederhauptversammlung.
3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Unterzeichnung auf der Mitgliederliste und der damit verbundenen einmaligen Aufnahmegeb hr
von DM 25 = 13 Euro
(2) Die Aufnahmegeb hr kam auf Antrag bei der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit ge ndert werden.
(3) Beim Erl schen der Mitgliedschaft kommen geleistete Grundgeb hren nicht zur R ckerstattung.
4 Beginn und Ende der Mitgliederschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch einen Auswei (Karte) von der Zuchtgemeinschaft best tigt.
(2) Eine bertragung der Mitgliedschaft ist nur an Ehegatten und Kindern m glich.
(3) Die Mitgliedschaft endet a) durch K ndigung seitens des Mitgliedes. b) durch Ausschluss, den der Vorstand vollzieht, wenn das Mitglied
grob bzw. beharrlich gegen die Belegstellenordnung und Satzung verst t. c) durch Ableben.
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Allen ordentlichen Mitglieder werden in einer Saison drei Jungk niginnen geb hrenfrei zur Aufstellung zugelassen.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, zu den festgesetzten Zeiten ihre Schutzk sten und Begattungseinheiten auf der Belegstelle aufzustellen.
a) nach Angabe der Anzahl beim Belegstellenwart
b) nach Kontrolle auf Drohnenfreiheit. Ist diese nicht gegeben, kann die Aufstellung verweigert werden.
c) nach dem vom Belegstellenwart zugewiesenen Stelle.
d) nach Abgabe einer Aufstellungsgeb hr, die bei der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(3) Die Beschickung und Abholung der Begattungseinheiten soll im Beisein oder im Einvernehmen des Belegstellenwartes zu erfolgen.
(4) Bienenkrankheiten im Belegstellenkreis obliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Schadensanspr che gegen die Zuchtgemeinschaft sind ausgeschlossen.
6 Pflichten bei der Auff hrung von Jungk niginnen durch Nichtmitglieder
(1) Nichtmitglieder k nnen auf der Belegstelle Schellenberg K niginnen zur Begattung aufstellen, wenn ihnen vorher vom
Belegstellenwart daf r die Genehmigung erteilt wurde.
(2) Die Belegstellenbedingungen sind nach 5/Abs. a, b, c, d, 3, 4, und 5 zu befolgen.
7 Organe der Zuchtgemeinschaft
Die Organe der Zuchtgemeinschaft sind:
1. der Vorstand
2. die Rechnungspr fer
3. die Mitgliederversammlung
8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Zuchtobmann
d) dem Belegstellenwart
e) dem Belegstellenwart Stellvertreter.
f) dem Schriftf hrer und Kassier.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gew hlt. Er bleibt so lange an Amt, bis ein neuer
Vorstand gew hlt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist m glich.
(3) Der Vorstand f hrt die laufenden Gesch fte der Zuchtgemeinschaft. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsverm gens und die Ausf hrung
der Mitgliederbeschl sse.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschl sse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussf hig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9 Der Zuchtobmann
(1) Der Zuchtobmann der Belegstelle hat die Zuchtzentrale zu leiten und Vorschl ge in allen z chterischen Angelegenheiten zu erarbeiten.
10 Der Belegstellenwart
Der Belegstellenwart hat folgende Aufgaben:
(1) Er oder dessen Stellvertreter ist in der Saisonzeit an festgesetzten Tagen und Tageszeiten auf der Belegstelle anwesend.
(2) Im Einvernehmen mit dem Lehrbienenstand ? Betrieb ist er f r die Aufstellung und Aufzeichnungen der Begattungseinheiten zust ndig.
(3) Seine Anordnungen sind auf der Belegstelle bindend Folge zu leisten.
11 Die Rechnungspr fer
(1) Die zwei Rechnungspr fer werden von der Mitgliederversammlung f r die Funktionsdauer des Vorstandes gew hlt. Eine Wiederwahl ist m glich.
(2) Die Rechnungspr fer d rfen den Vorstand nicht angeh ren.
(3) Den Rechnungspr fer obliegt die laufende Kassakontrolle und die berpr fung des Kassenberichtes. Sie haben der Mitgliederversammlung
ber das Ergebnis der berpr fung zu berichten.
(4) Sie sind insbesondere auch berechtigt in ihrem Bereich zu den Fragen der Wirtschaftlichkeit, Zweckm igkeit und Sparsamkeit der
Kassengebarung Stellung zu nehmen.
12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet allj hrlich statt.
(2) Alle Vorstandsmitglieder, die mit Aufgaben betraut sind, haben jeder ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Eine au erordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen der Rechnungspr fer ( 11) stattzufinden.
(4) An den Mitgliederversammlungen sind alle Belegstellenben tzer teilnahmeberechtigt,
jedoch sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlungen sind ohne R cksicht auf die Anzahl der erschienen ordentlichen
Mitglieder beschlussf hig.
(5) Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe einer vom Vorstand zu erstellenden Tagesordnung zu erfolgen. Jedes Mitglied
ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen.
13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) G ltige Beschl sse k nnen nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, ausgenommen solche ber einen Antrag auf Einberufung einer
au erordentlichen Mitgliederversammlung
(2) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Stimmabgabe kann durch ordentliche Mitglieder nur pers nlich erfolgen, eine Bevollm chtigung ist ausgeschlossen.
(4) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen mit der Mitgliedskarte.
(6) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung kann die Vorstandschaft nach ( 8) Abs./, a, b, c, d, e in geheimer Wahl. gew hlt werden.
14 Beurkundung von Beschl ssen; Niederschriften
(1) Die Beschl sse des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der
Sitzung und dem Schriftf hrer zu unterzeichnen.
15 Verm gen
(1) Die erworbenen Anteile der ordentlichen Mitglieder werden auf 5 Anteile
(DM 25 ) gleichgestellt. Jeder Mehranteil wird nach bernahme der neuen Satzung ausbezahlt.
(2) Alle Beitr ge Einnahmen und Mittel des Vereines werden ausschlie lich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Zuchtgemeinschaft fremd sind, oder durch unverh ltnism ige hohe Verg tungen
beg nstigt werden.
16 Aufl sung der Zuchtgemeinschaft
(1) Die Aufl sung der Zuchtgemeinschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen
f r die Aufl sung stimmen m ssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Gesch fte drei Liquidatoren.
(3) Bei Aufl sung oder Erl schen der Zuchtgemeinschaft, f llt das Verm gen der Gemeinschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen bersteigt, an den Bienenzuchtverein Simbach.
17 Schlussbestimmung
Alle in diesen Satzungen verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten im Sinne des Gleichverhandlungsgesetzes gleichzeitig f r
weibliche und m nnliche Organverwalter.
Kirchberg am Inn, 2.April 1999, Bandat
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